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BGH: Stromsperren bei nicht bezahlten Rechnungen rechtens

Stromanbieter dürfen bei nicht beglichenen Rechnungen unter bestimmten Umständen die Stromversorgung gegenüber ihren Kunden einstellen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt im Fall der Klage eines Stromkunden, der gegen ein entsprechendes Vorgehen der RWE Klage eingereicht hatte, und bestätigte damit weitgehend die geltende Praxis in Deutschland. Nach Zahlen der Bundesnetzagentur gibt es pro Jahr ca. 300 000 Stromsperren.

Streit um Preiserhöhung berechtigt nicht zu Einbehalten des Rechnungsbetrags

Im vorliegenden Fall hatte ein Einzelhändler aus dem Siegerland die Bezahlung seiner Jahresstromrechnung in Höhe von 1300 Euro verweigert, weil er eine Preiserhöhung der RWE für nicht gerechtfertigt hielt. Im Übrigen argumentierte der Kläger, dass aufgrund der intransparenten Rechnungstellung nur schwer klar werde, woraus genau die Preiserhöhung überhaupt bestanden habe. In einem Streit über eine Preiserhöhung darf jedoch der Urteil zufolge nur der Teil der Rechnung einbehalten werden, der sich auf die Erhöhung bezieht. Auch muss die einbehaltene Summe durch den Kunden schlüssig begründet werden, zum Beispiel durch einen Widerspruch gegen eine Preiserhöhung.

BGH legt Kriterien für Stromsperren fest

Das Gericht nutzt die Gelegenheit, mit dem Urteil klar zu stellen, wie und unter welchen Bedingungen sogenannte Stromsperren für Kunden rechtens sind. Bevor einem Stromkunden die Leitung gekappt werden darf, muss er zunächst eine Mahnung erhalten haben, in der die Stromsperre explizit angedroht worden ist. Dazu muss eine angemessene Frist gesetzt werden, bis zu der die Möglichkeit besteht, den Fehlbetrag auszugleichen. Erst oberhalb einer Grenze von 100 Euro sieht der BGH eine Stromsperre durch den Stromanbieter überhaupt als verhältnismäßig an. Auch ein höherer Fehlbetrag ist möglich, ist aber nur dann vorübergehend zu tolerieren, wenn der Stromkunde den einbehaltenen Betrag begründet hat.

vom 12.12.2013

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