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Strom- und Gasversorger müssen Preisebestandteile ausweisen

Ab sofort müssen die Grundversorger ihre Kunden besser über Preisänderungen und die Zusammensetzung der Strom- und Gaspreise informieren. Eine entsprechende Verordnung trat zum 01. November 2014 in Kraft. So müssen Stromanbieter künftig die Höhe der staatlichen Belastungen durch Steuern und Umlagen detailliert aufschlüsseln. Wenn Belastungen durch Steuern oder Umlagen sinken, sind die Grundversorger zudem verpflichtet, ihre Preise neu zu kalkulieren. Bei Preisänderungen müssen die Strom- und Gasanbieter ihre Kunden genau über Anlass und Umfang informieren.

Mehr Transparenz hilft Verbrauchern und belebt den Wettbewerb

Die neue Regelung soll den Kunden helfen, die noch nie den Anbieter gewechselt haben. Dies sind laut Bundesnetzagentur rund 38 Prozent aller Strom- und etwa 25 Prozent aller Gaskunden. Diese Kunden können nun ihren Strom- und Gaspreis leichter nachvollziehen. Die zusätzlichen Informationen sollen so helfen, Angebote vergleichbar zu machen und zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln. Grundversorgungstarife sind in der Regel die teuersten Tarife in der jeweiligen Region. Durch einen Stromvergleich und Anbieterwechsel kann ein durchschnittlicher Haushalt rund 350 Euro pro Jahr einsparen, beim Gas liegt das Einsparpotenzial sogar bei über 450 Euro.

Strompreise und Gaspreise ächzen unter stattlichen Abgaben und Umlagen

Der Strompreis pro Kilowattstunde (kWh) in der Grundversorgung setzt sich rund zur Hälfte aus Steuern, Abgaben und Umlagen zusammen. Die Ökostromumlage zur Förderung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien (EEG) hat daran den größten Anteil mit rund 21 Prozent. Die Umsatzsteuer macht 16 Prozent des Strompreises aus. Die Kosten für die Netznutzung betragen rund 20 Prozent der Kosten. Mit den verbleibenden 30 Prozent bestreiten die Grundversorger die Kosten für die Energiebeschaffung, die Vertriebskosten und ihre Marge. Beim Gaspreis entfallen 20 Prozent der Kosten auf die Gasnetze, sieben Prozent auf die Gassteuer und 16 Prozent auf die Umsatzsteuer.

vom 04.11.2014

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